Das Bundeskinderschutzgesetz vom 1. Januar 2012 verstärkt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Seither sollen die Träger der freien Jugendhilfe durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie garantieren, dass sie keine Person beschäftigen, die wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, müssen deshalb unter bestimmten Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Der SV OLYMPIA BONN hat die Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendarbeit gemäß §72a SGB VIII unterzeichnet. Diese tritt für den Verein am 1.1.2022 in Kraft.

Ziel der Vereinbarung ist es, dass

  • wissentlich keine Person hauptamtlich beschäftigt oder beauftragt, die wegen einer Straftat nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • eine ehren- oder nebenamtlich tätige Person von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder einem vergleichbaren anderen vertrauensvollen und längerfristigen Kontakt zu diesen ausschließt, die wegen einer Straftat nach § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • eigenverantwortlich wirksame Maßnahmen zum Kinderschutz ergreift.

Der freie Träger stellt sicher, dass er keine Person beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII
genannten Straftat verurteilt worden ist. Für neben- oder ehrenamtlich tätige Personen gilt dies, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und
Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.

Die komplette Vereinbarung finden Sie hier.